Energieeinsparverordnung 2016(EnEV 2016)

 

Die letzte Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV), die am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist, enthält unter anderem eine Anhebung der Neubauanforderungen, die zum 1. Januar 2016 wirksam geworden ist: Der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten wird um durchschnittlich 25 Prozent und der Wert für die Mindestwärmedämmung der Gebäudehülle um durchschnittlich 20 Prozent gesenkt.

Die Anforderungen an die energetischen Anforderungen an Neubauten sind somit seit dem 1. Januar 2016 entsprechend strenger.

Befristet geltende Änderungen der EnEV im Hinblick auf die Unterbringung von Flüchtlingen

Wegen der aktuellen Herausforderungen bei der Unterbringung von Flüchtlingen haben Bund und Länder ein Maßnahmenpaket beschlossen, um bestehende Hemmnisse zu beseitigen.

Eine entsprechende Verordnung, die am 28. Oktober 2015 in Kraft getreten ist, sieht einige - befristet bis Ende 2018 geltende – Ergänzungen in der EnEV vor.

Diese enthält in einem neu eingefügten § 25a EnEV bestimmte Erleichterungen bei den Anforderungen an Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des Asylgesetzes. Die Änderungen sollen die Unterbringung von Flüchtlingen in zu errichtenden provisorischen Gebäuden sowie die Umrüstung von bestehenden Gebäuden in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte vereinfachen und beschleunigen.

So gilt beispielsweise für die Errichtung von Containerbauten mit einer maximalen Standzeit von fünf Jahren eine Freistellung von den Vorgaben der EnEV. Für bestehende Gebäude, die der Flüchtlingsunterbringung dienen, gibt es Erleichterungen bei den Dämmpflichten.


Wesentliche Inhalte der Novellierung der EnEV

1. Vorgaben für das Bauen

  • Angemessene und wirtschaftlich vertretbare Anhebungen der energetischen Anforderungen an Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 Prozent des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20 Prozent bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle.
  • Ab dem Jahr 2021 müssen nach europäischen Vorgaben alle Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard errichtet werden. Für Neubauten bestimmter Behördengebäude gilt dies bereits ab 2019. Das sieht im Wege einer Grundpflicht das Energieeinsparungsgesetz vor, das im Juli 2013 in Kraft getreten ist. Die konkreten Vorgaben an die energetische Mindestqualität von Niedrigstenergiegebäuden werden rechtzeitig bis spätestens Ende 2016 – für Behördengebäude - bzw. Ende 2018 – für alle Neubauten - festgelegt.
  • Bei der Sanierung bestehender Gebäude ist keine Verschärfung vorgesehen. Die An-forderungen bei der Modernisierung der Außenbauteile sind hier bereits anspruchsvoll. Das hier zu erwartende Energieeinsparpotenzial wäre bei  einer zusätzlichen Verschärfung  im Vergleich zur EnEV 2009 nur gering.
  • Auf Wunsch des Bundesrates wurde die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre) erweitert. Bisher galt diese Regelung für Kessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Erfasst werden demnach nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel. Der Anwendungsbereich der Pflicht ist also begrenzt. In der Praxis werden die Kessel ohnehin im Durchschnitt nach 24 Jahren ausgetauscht. Außerdem sind viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser von der Pflicht ausgenommen. Hier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort, nach der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht ausgenommen sind. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.

2.  Vorgaben für Energieausweise

  • Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung:
  • Auf Wunsch des Bundesrates ist Teil dieser Pflicht nun auch die Angabe der Energieeffizienzklasse. Diese umfasst die Klassen A+ bis H.  Die Regelung betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden. Das heißt: Liegt für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht, also ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse, vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige. Auf diese Weise können sich die Energieeffizienzklassen nach und nach am Markt etablieren.
  • Präzisierung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern: Bisher war vorgeschrieben, dass Energieausweise "zugänglich" gemacht werden müssen. Nun wird festgelegt, dass dies zum Zeitpunkt der  Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts geschehen muss.
  • Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden (Kopie oder Original).
  • Einführung der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Davon betroffen sind z.B.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken.
  • Erweiterung der bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude (anfangs mehr als 500 qm, ab Juli 2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr).

3.  Stärkung des Vollzugs der EnEV

  • Einführung  unabhängiger Stichprobenkontrollen durch die Länder für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen.

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